Entschuldigungspflicht
1. Wofür gilt die Entschuldigungspflicht? Jedes unvorhergesehene Unterrichtsversäumnis, ob Einzelstunde oder Unterrichtstag muss den Vorgaben entsprechend entschuldigt werden. Ansonsten handelt es sich um unentschuldigtes Fehlen. Die Entschuldigungspflicht gilt auch für außerunterrichtliche Veranstaltungen wie z.B. eine Exkursion. Für vorhersehbares Fehlen, etwa durch Arzttermine oder Fahrprüfungen, ist dagegen rechtzeitig vorher eine Beurlaubung zu beantragen. Eine nachträgliche Entschuldigung ist in diesem Fall nicht möglich.
2. Wer ist für die Entschuldigungen verantwortlich? Dafür sind die Eltern verantwortlich, sofern der Schüler/die Schülerin noch nicht volljährig ist. Mit 18 sind die Schüler/innen selbst verantwortlich. Die Schüler/innen oder Eltern müssen die Entschuldigung unaufgefordert innerhalb der vorgegebenen Frist der Lehrkraft vorlegen. Die Lehrkräfte sind für die Einhaltung der Fristen und Regeln nicht verantwortlich.
3. Wie entschuldige ich mein Kind bzw. mich richtig?
Stufe 1 ist die „unverzügliche“ Mitteilung: Nach dem Schulgesetz muss diese am 1. Tag des Fehlens oder spätestens am zweiten Tag des Fehlens per Telefon, E-Mail, per Brief oder Fax, erfolgen. Der Grund des Fehlens und die voraussichtliche Dauer sind anzugeben.
Wir bitten die Eltern der Klassenstufen 5-7 dringend, gleich am ersten Tag des Fehlens morgens in der Schule anzurufen oder der Klassenlehrkraft eine E-Mail zu schicken, damit wir wissen, wo sich Ihr Kind befindet. Ab Klasse 8 ist die E-Mail an die Klassenleitung/den Tutor/der Tutorin dem Anruf beim Sekretariat vorzuziehen. |
Stufe 2 ist die schriftliche Entschuldigung: Zusätzlich zur Mitteilung (Stufe 1) ist eine schriftliche Entschuldigung mit Datum und Unterschrift eines Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers zwingend notwendig. Diese muss spätestens am dritten Werktag vorliegen. Falls schon die Mitteilung (Stufe 1) schriftlich in Papierform und mit Unterschrift erfolgte, reicht diese aus.
Bitte beachten Sie: Eine Mitteilung per Text-E-Mail (Stufe 1) erfüllt nur einen Teil der Entschuldigungspflicht, ist aber rechtlich gesehen keine schriftliche Entschuldigung. Diese (Stufe 2) ist immer notwendig.
4. Welche Fristen sind einzuhalten? Beispiele:
Erster Tag der Abwesenheit | Späteste Mitteilung an die Schule laut Schulbesuchsverordnung | Spätestes Vorliegen der schriftlichen Entschuldigung mit Unterschrift |
Montag | Dienstag | Donnerstag, 23:59 Uhr |
Dienstag | Mittwoch | Freitag, 23:59 Uhr |
Mittwoch | Donnerstag | Montag, 23:59 Uhr |
5. Kann ich auch die schriftliche Entschuldigung per E-Mail schicken?
Ja, aber…: Die schriftliche Entschuldigung mit Unterschrift und Datum kann zunächst per E-Mail als Foto oder besser als PDF an die Klassenlehrkraft geschickt werden, um die Frist einzuhalten. Die Kenntnisnahme durch die Lehrkraft haben die Eltern sicherzustellen (z.B. durch Anforderung einer Lesebestätigung). Die Lehrkräfte sind für verloren gegangene und ohne Anhang verschickte E-Mails nicht verantwortlich. Falls die Frist mit Hilfe des per E-Mail geschickten Dokuments eingehalten wurde, muss das Original in der Schule der Klassenlehrkraft sofort vorgelegt werden, wenn der Schüler/die Schülerin wieder in der Schule ist.
6. Wann liegt unentschuldigtes Fehlen vor? Unentschuldigtes Fehlen liegt vor, wenn die Vorgaben einzeln oder gesamt nicht eingehalten werden. Beispiele:
KA / Test versäumt am | Stufe 1 (bis Mittwoch) | Stufe 2 (bis Freitag) |
Dienstag | Es ist keine Mitteilung bei Schule oder Klassenleitung erfolgt. | Die schriftliche Entschuldigung liegt rechtzeitig vor. |
Dienstag | Es ist eine Mitteilung bei Schule oder Klassenleitung erfolgt. | Die schriftliche Entschuldigung liegt nicht rechtzeitig vor. |
In beiden Fällen hat der/die Schüler/in unentschuldigt gefehlt.
7. Welche Konsequenzen hat unentschuldigtes Fehlen? Dies hat erhebliche Konsequenzen: Bei einer Leistungsfeststellung (Test oder Klassenarbeit) „wird die Note ‚ungenügend‘ [6] erteilt.“ (Notenbildungsverordnung §8, Abs. 5). Dies steht nicht im Ermessen der Lehrkraft. Mündliche oder praktische Leistungen der unentschuldigt versäumten Stunden werden ebenfalls mit der Note 6 bewertet (Notenbildungsverordnung §8, Abs. 7). Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen kann im Zeugnis vermerkt werden. Bei einer deutlichen Häufung unentschuldigter Fehlzeiten sind Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach §90 des Schulgesetzes, Maßnahmen des Schulträgers (Bußgeld, Streichung Kindergeld) oder sogar die Schulzuführung durch die Behörden möglich.
8. Was sind Entschuldigungsgründe und was nicht? Es werden nur ‚zwingende Gründe‘ wie z.B. eine Krankheit, ein Unfall oder Ausfall eines Verkehrsmittels etc. anerkannt. „Verschlafen“ ist nicht „zwingend“ und wird nicht anerkannt.
9. Grundlagen
§2 Abs. 1 der Schulbesuchsverordnung
Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch (beim Klassenlehrer) oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer, mündlicher oder fernmündlicher Verständigung der Schule/des Klassenlehrers ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
Auszug aus der Notenbildungsverordnung §8 Abs. 4 und 5
Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten
(4) Versäumt ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet der Fachlehrer, ob der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat.
(5) Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer solchen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt.
(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend für mündliche und praktische Leistungen.