Entschuldigungspflicht
1. Wofür gilt die Entschuldigungspflicht?
Jedes Unterrichtsversäumnis, ob Einzelstunde oder Unterrichtstag, muss ent-sprechend der Vorgaben entschuldigt werden. Ansonsten handelt es sich um unentschuldigtes Fehlen. Dies hat Folgen, siehe dazu Nr. 7. Für vorhersehbares Fehlen, etwa durch Arzttermine oder Fahrprüfungen, ist rechtzeitig vorher eine Beurlaubung zu beantragen.
2. Wer ist für die Entschuldigungen verantwortlich?
Dafür sind die Eltern verantwortlich, sofern der Schüler/die Schülerin noch nicht 18 Jahre alt ist. Mit 18 sind die Schüler/innen selbst verantwortlich. Die Schüler/innen oder Eltern müssen die Entschuldigung unaufgefordert innerhalb der vorgegebenen Frist der Lehrkraft zukommen lassen. Die Lehrkräfte sind für die Einhaltung der Fristen nicht verantwortlich.
3. Wie entschuldige ich mein Kind bzw. mich (bei Volljährigkeit) richtig?
Durch die ‚unverzügliche‘ Mitteilung: Nach dem Schulgesetz muss diese „unverzüglich“ erfolgen, also spätestens am zweiten Tag des Fehlens oder am Tag nach einem Fehltag. Die Mitteilung kann mündlich, per Telefon, per E-Mail oder in der Untis-App (sobald eingeführt) erfolgen. Der Grund des Fehlens und die voraussichtliche Dauer sind anzugeben. In Kurzform:
| Wer? | Die Eltern bzw. der/die volljährige Schüler/in |
| Bis wann? | Am ersten oder am zweiten Tag des Fehlens oder am Tag nach einem einzelnen Fehltag |
| Wie? | mündlich, per Telefon, per E-Mail, per Untis-App (sobald eingeführt), schriftlich (z.B. im DBGleiter) |
| Bei wem? | bei der Klassenlehrkraft |
Wir bitten besonders die Eltern der Unterstufe dringend, gleich am ersten Tag des Fehlens morgens in der Schule anzurufen oder der Klassenlehrkraft eine E-Mail zu schicken oder ihr Kind der Untis-App abwesend zu melden (sobald die App eingeführt ist), damit wir wissen, wo sich ihr Kind befindet.
4. Ist eine schriftliche Entschuldigung notwendig?
„Das kommt darauf an…“: Im Regelfall ist sie nicht mehr notwendig. Aber sie ist immer noch verpflichtend, falls die Lehrkraft sie verlangt, wenn die Entschuldigung zuvor per Telefon oder elektronisch erfolgt war. Wird zusätzlich eine schriftliche Entschuldigung verlangt, muss sie „unverzüglich“, also innerhalb von zwei Tagen vorgelegt werden.
5. Kann ich auch die schriftliche Entschuldigung per E-Mail schicken?
Nein. Wenn eine schriftliche Entschuldigung verlangt wird, muss sie „unverzüglich“, also innerhalb von zwei Werktagen, in Papierform der Lehrkraft vorliegen. Im Zweifelsfall ist der Postweg zu wählen.
6. Wann liegt unentschuldigtes Fehlen vor?
Unentschuldigtes Fehlen liegt vor, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden. Beispiel 1: Wenn für eine am Dienstag versäumte Klassenarbeit bis zum Mittwoch keine Mitteilung bei der Schule oder dem Klassenlehrer eintrifft, hat der Schüler unentschuldigt gefehlt. Beispiel 2: Wenn dieser Schüler am Mittwoch zwar per E-Mail entschuldigt wird, aber die Lehrkraft das Nachreichen einer schriftlichen Entschuldigung einfordert und diese nicht innerhalb von zwei Werktagen übermittelt wird. Beispiel:
| Fehltag | per Mail entschuldigt am | Lehrkraft verlangt schriftl. Entschuldigung am | Schriftliche Entschuldigung muss vorliegen am |
| Montag | Dienstag | Dienstag | Donnerstag |
7. Welche Konsequenzen hat unentschuldigtes Fehlen?
Dies hat erhebliche Konsequenzen: Bei einer Leistungsfeststellung (Test oder Klassenarbeit) „wird die Note ‚ungenügend‘ [6] erteilt.“ (Notenbil-dungsverordnung §8, Abs. 5). Mündliche oder praktische Leistungen der unentschuldigt versäumten Stunden werden ebenfalls mit der Note 6 bewertet (Notenbildungsverordnung §8, Abs. 7). Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen kann im Zeugnis vermerkt werden. Außerdem sind Konsequenzen wie Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach §90 des Schulgesetzes oder sogar Bußgelder und in besonderen Fällen polizeiliche Maßnahmen möglich.
8. Was sind Entschuldigungsgründe und was nicht? Es werden nur ‚zwingende Gründe‘ wie z.B. eine Krankheit, ein Unfall oder Ausfall eines Verkehrsmittels etc. anerkannt. „Verschlafen“ ist nicht „zwingend“ und wird nicht anerkannt.
Grundlagen
§2 Abs. 1 der Schulbesuchsverordnung
(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch nach § 1 Absatz 1 verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Das Vorliegen des zwingenden Grundes ist bei begründeten Zweifeln auf Verlangen glaubhaft zu machen. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule kann der oder die Entschuldigungspflichtige aufgefordert werden, unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung nachzureichen.
Auszug aus der Notenbildungsverordnung §8 Abs. 4, 5 und 7
Klassenarbeiten, schriftliche Wiederholungsarbeiten
(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler entschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, entscheidet die Fachlehrkraft, ob die Schülerin oder der Schüler eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen hat. Das gleiche gilt, wenn die Leistungserbringung aufgrund technischer oder anderer äußerer Störungen unverschuldet und in unzumutbarerer Weise erschwert wird.
(5) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt sie oder er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note „ungenügend“ erteilt.
(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend für mündliche und praktische Leistungen.

